Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG
Sachverhalt
A. Der Berufungskläger, geboren am _____1976 und aufgewachsen in O.1_____, erlernte den Beruf des Maurers und war anschliessend im Autohandel und im Fahrzeugzulassungsdienst tätig. Er kam vor rund sieben Jahren in die Schweiz und arbeitet seit 2008 bei der Firma A._____ in O.2_____. Er erzielt ein monatliches Einkommen von knapp CHF 5‘000.-- und hat abgesehen von einer Hypothek keine Schulden. Seit dem 13. März 2013 ist er mit B._____ verheiratet. Aus einer ersten Ehe hat er drei Kinder, für die er aufkommen muss. Seine fünf- zehnjährige Tochter wohnt bei ihm, während die anderen beiden Kinder in L.1_____ bei der Mutter leben. Aus der Konsultation der entsprechenden Register ergibt sich, dass der Leumund des Berufungsklägers nicht nur allgemein, sondern insbesondere in Be- zug auf den Strassenverkehr stark vorbelastet ist. Sowohl in L.1_____ wie auch in der Schweiz ergingen gegen ihn Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten, Körperverletzung, diversen Vermögensdelikten und der Verletzung der Unter- haltspflicht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 2 f.). B. Am 18. Juni 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Bezirks- gericht Prättigau/Davos gegen den Berufungskläger eine Anklage wegen Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Dabei stützte sie sich auf folgenden Sachverhalt: Der Beschuldigte lenkte am 25. August 2012, um 11.55 Uhr, den Perso- nenwagen, Marke Audi D Quattro RS6 Avant, GR _____, von O.3_____ Richtung O.4_____. In einer Linksbiegung prallte das Fahrzeug frontal ge- gen die Eckkante der rechtsseitigen Stützmauer. Der Beschuldigte hatte ca. 40-50 Meter vor der Kollisionsstelle realisiert, dass sich eine Biene, eine Hornisse oder ein anderes grösseres Insekt in seinem Fahrzeug befand und gegen seinen Kopf flog. Reflexartig wischte er es weg und nahm an, das Insekt aus dem Fahrzeug hinausbefördert zu haben. Anschliessend flog das Insekt ein zweites Mal gegen das Gesicht des Beschuldigten. Als er wiederum versuchte, das Insekt wegzuwischen, verlor er die Herrschaft über das Fahrzeug und prallte mit der Front des Fahrzeugs gegen die Eck- kante der Stützmauer. Dabei wurde das Fahrzeug total beschädigt.
Seite 3 — 11 C. Vor der Anklageerhebung hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Beru- fungskläger am 2. Oktober 2012 einen Strafbefehl erlassen, gemäss welchem die- ser der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 300.-- bestraft wurde. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beru- fungskläger form- und fristgerecht Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ergänzte. D. Am 13. Mai 2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Berufungsklger den Ab- schluss dieser ergänzenden Strafuntersuchung mit und stellte ihm die Anklageer- hebung beim Gericht in Aussicht, welche am 18. Juni 2013 erfolgte. E. An der Hauptverhandlung vom 8. August 2013 vor dem Bezirksgericht Prät- tigau/Davos nahm der Berufungskläger in Begleitung seines Verteidigers teil, während die Staatsanwaltschaft nicht zugegen war. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: „1. X._____ sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig zu sprechen.
2. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.-- zu bestra- fen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden.“ Anträge beschuldigte Person (RA Dr. iur. Allemann): „1. X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Anlässlich der Hauptverhandlung wies das Bezirksgericht den Berufungskläger darauf hin, dass im Falle einer Verurteilung anstelle von Art. 31 Abs. 1 SVG auch Art. 31 Abs. 3 SVG anwendbar sein könnte. F. Mit Urteil ohne schriftliche Begründung vom 8. August 2013, gleichentags mündlich eröffnet, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Berufungsklä- ger der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung
Seite 4 — 11 mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘992.-- auferlegt. G. Nachdem der Berufungskläger gegen das Urteil vom 8. August 2013 am
19. August 2013 Berufung erklärte, wurde ihm dieses am 28. Oktober 2013 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Daraufhin reichte er dem Kantonsgericht von Graubünden am 18. November 2013 seine schriftliche Berufungserklärung ein, in welcher er folgende Anträge stellte: „1. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Strafbefehl vom 2. Oktober 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren sei einzustellen. 3. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.“ Seine Anträge begründete der Berufungskläger insbesondere damit, dass ihn in Bezug auf die Anwesenheit des Insekts und folglich am Verkehrsunfall kein Ver- schulden treffe. Zur Feststellung, dass ein abruptes Abbremsen unmittelbar vor dem Unfall auf diesem Strassenstück objektiv nicht möglich gewesen sei, bean- tragte er überdies einen Augenschein am Unfallort. H. Mit Verfügung vom 19. November 2013 forderte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden wie auch das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf, worauf jedoch allseits verzichtet wurde. I. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 teilte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts dem Berufungskläger mit, dass seine Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung i.S.v. Art. 406 Abs. 3 StPO an. Diese mit der Berufungserklärung vom 18. Novem- ber 2013 weitgehend identische Begründungsschrift reichte der Berufungskläger am 20. Dezember 2013 fristgerecht ein.
Seite 5 — 11 J. Daraufhin wurde der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht mit Verfü- gung vom 27. Dezember 2013 eine Frist angesetzt, um zu dieser schriftlichen Be- rufungsbegründung Stellung zu nehmen. Während das Bezirksgericht unter Ver- weis auf das angefochtene Urteil erneut auf eine Stellungnahme verzichtete, reich- te die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2014 eine solche ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Sie führte aus, dass der gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen sei, da im vorliegenden Ver- fahrensstadium keine neuen Beweismittel mehr vorgebracht werden können und der Sachverhalt ohnehin unbestritten sei. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos ohne schriftliche Begründung am
8. August 2013 mündlich eröffnet, woraufhin der Berufungskläger am 19. August 2013 fristgemäss die Berufung angemeldet hatte. Die Mitteilung des schriftlich be- gründeten Urteils erfolgte am 28. Oktober 2013, woraufhin der Berufungskläger am 18. November 2013 und somit ebenfalls fristgemäss eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden einreichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht
Seite 6 — 11 mit freier Kognition überprüft werden können (Eugster, in: Niggli / Heer / Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 398 StPO). Bildeten jedoch wie vorliegend ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Beru- fung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indes- sen das Berufungsgericht selbst ein Urteil fällen. b) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde den Par- teien mitgeteilt, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Zwar besteht gemäss Art. 6 EMRK (Grundsatz des „fair trial“) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung, wel- cher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 44 vom 28. Januar 2013 E. 2a; Hug, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, na- mentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Ver- fahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstin- stanzlichen Urteils bilden. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht er- forderlich ist. Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildete. Ferner hat die Vor- instanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt, eine reformatio in peius ist aufgrund der ausschliesslich durch den Berufungsklä- ger eingelegten Berufung ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charak- ter (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319 f.; Hug, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Damit ist dem
Seite 7 — 11 konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Beru- fungs)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob und somit stillschweigend auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person an einer mündlichen Berufungsverhandlung nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO ist nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals zur Sa- che äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich. Aus diesen Gründen ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens rechtens und der Antrag auf rich- terliche Befragung des Berufungsklägers abzuweisen. c) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidungs- findung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 und BGE 124 I 49 E. 3a S. 51, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Diese Regelung gilt auch für sämtliche Rechtsmittel. Aus Gründen der Prozessökonomie kann die Rechts- mittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhalts jedoch auf die Begründungen der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon wird - dies sei vorweggenommen - bei der nachfolgenden Prüfung der Rügen des Berufungsklägers Gebrauch gemacht werden. 3. Um zu beweisen, dass ein abruptes Abbremsen kurz vor dem Unfall auf- grund der Strassenverhältnisse objektiv nicht möglich war, beantragte der Beru- fungskläger in seiner Berufungserklärung einen Augenschein am Unfallort. Dieser Beweisantrag, welcher erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wurde, ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Zum einen können im Berufungsverfahren - sofern wie vorliegend nur eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Seite 8 — 11 Hauptverfahrens bildete - keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Zum anderen machte der Berufungskläger ledig- lich eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend, während der Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz ausgegangen war, nicht beanstandet wurde. Davon abgesehen ist ein Augenschein im vorliegenden Fall nicht geeignet, neue Tatsachen zu begründen, welche die Klärung der Verschuldensfrage beein- flussen könnten. Die Vorinstanz legte dem Berufungskläger nicht zur Last, dass kurz vor dem Aufprall keine Vollbremsung mehr möglich war, sondern dass er schon nach dem erstmaligen Auftauchen des Insekts eine Bremsung hätte einlei- ten müssen. Zudem konnte sich die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Unfallskizzen und Fotografien (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4 und 5) sowie dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden bereits ein hinreichend umfassen- des Bild über die Unfallstelle und die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt machen. Selbst wenn es noch möglich wäre, im vorliegenden Prozessstadium einen Au- genschein zu beantragen, wäre dieser Beweisantrag im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Donatsch, in: Do- natsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N. 18 zu Art. 193 StPO mit weiteren Hinweisen). 4.a) Der Berufungskläger rügte das angefochtene Urteil insofern als rechtsfeh- lerhaft, als die Vorinstanz zu Unrecht eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG angenommen habe, weil ihn kein Verschulden treffe. Da bezüglich des Sachverhalts nichts beanstan- det wurde, kann für die Beurteilung der Verschuldensfrage auf die Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz abgestellt werden. Daran ändert auch nichts, dass in der Berufungserklärung - ohne die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ex- plizit zu bestreiten - teilweise Ausführungen gemacht wurden, welche zueinander und insbesondere zum Einvernahmeprotokoll vom 19. November 2012 in Wider- spruch stehen. So liess der Berufungskläger in seiner Argumentation vorerst aus- ser Acht, dass es zu zwei aufeinanderfolgenden Attacken durch das Insekt ge- kommen war (vgl. Berufungserklärung, mittlerer Abschnitt S. 8). Im anschliessen- den Abschnitt liess er ausführen, nach der ersten Attacke sofort stark abgebremst zu haben, jedoch nicht völlig zum Stillstand gekommen zu sein. Nach der zweiten Attacke sei er infolge der bereits eingeleiteten Vollbremsung innert Kürze zum Stillstand gekommen, woraufhin es aber dennoch zum unvermeidbaren Aufprall gekommen sei (vgl. Berufungserklärung, S. 8). Diese Ausführungen sind nicht nur inkonsistent, sondern widersprechen auch den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November
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2012. Dort ist nämlich von keiner Bremsaktion die Rede - weder nach der ersten noch nach der zweiten Attacke. Vielmehr führte der Berufungskläger aus, dass er nach Abwehr der ersten Attacke geglaubt hatte, das Insekt aus dem Fahrzeug befördert zu haben (angefochtenes Urteil, S. 9 mit Verweis auf das Einvernahme- protokoll vom 19. November 2012, S. 2). Darüber hinaus konnte die Polizei auf der Fahrbahn auch keine Spuren ausmachen, welche auf die angebliche Vollbrem- sung hingewiesen hätten (Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Sep- tember 2012, S. 2). b) Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Berufungskläger die Anwesenheit des Insekts in seinem Auto kurz vor der ersten Attacke bemerkt hatte. Nach deren Abwehr kam es nach zwei bis drei Sekunden zu einem erneuten Angriff des Insekts, woraufhin der Berufungs- kläger infolge eines erneuten Abwehrreflexes die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und frontal in die Eckkante der rechtsseitigen Stützmauer prallte. Wenn der Berufungskläger ausführt, dass er weder die Anwesenheit des Insekts noch des- sen zweite Attacke absichtlich verursacht habe, ist ihm beizupflichten. Dies wird ihm von der Vorinstanz indes auch gar nicht zur Last gelegt, weshalb sich diese Argumentation als unbehelflich erweist. Vielmehr wirft die Vorinstanz dem Beru- fungskläger zu Recht vor, dass er - nachdem er das Insekt schon vor dem ersten Angriff bemerkt hatte - nicht bereits zu diesem Zeitpunkt oder spätestens unmittel- bar nach dem ersten Angriff abgebremst hatte. Der Berufungskläger hatte die Si- tuation, welche schliesslich zum Unfall führte, zwar nicht absichtlich herbeigeführt, wohl aber deren Beseitigung in sorgfaltspflichtwidriger Weise unterlassen. Auf die- se Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich das Verschulden des Berufungsklägers zurückführen. An dieser Stelle kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich auf die schlüssige Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. 3.2). c) Der Berufungskläger führte abschliessend aus, dass ein völliges Abbrem- sen „in dieser Situation und auf diesem Strassenstück objektiv nicht möglich“ ge- wesen sein soll. Dieses Argument steht in einem gewissen Widerspruch zu seinen Ausführungen auf S. 7, wonach die Strasse zum Unfallzeitpunkt trocken, die Sicht einwandfrei und das Verkehrsaufkommen gering gewesen sei und er mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h unterwegs gewesen sei. Darüber hinaus wird von ihm nicht verlangt, dass er sein Fahrzeug vollständig zum Stillstand hätte bringen müssen; selbst wenn er die Geschwindigkeit zwischen der ersten und zweiten At- tacke durch ein Bremsmanöver lediglich hätte reduzieren können, hätte die zweite
Seite 10 — 11 Attacke wohl nicht zu einem derartigen Kontrollverlust des Fahrzeugs geführt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10). Insofern durfte die Vorinstanz zu Recht davon aus- gehen, dass es dem Berufungskläger möglich gewesen wäre, die Situation nach dem erstmaligen Auftreten des Insekts durch Einleitung eines Bremsmanövers zu beseitigen oder zumindest zu entschärfen. d) Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz ein (leichtes) Verschulden zu Recht bejaht und den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG als erfüllt betrachtet. Das vorinstanzli- che Urteil ist sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich Strafzu- messung und Kostenregelung zu bestätigen, weshalb die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. 5. Da sich die Berufung im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der ersten Strafkammer in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gebühr wird in An- wendung von Art. 7 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘000.- festgesetzt.
Seite 11 — 11 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.-- zu bestra- fen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
E. 3 Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
E. 4 Unter Kosten und Entschädigungsfolge.“ Seine Anträge begründete der Berufungskläger insbesondere damit, dass ihn in Bezug auf die Anwesenheit des Insekts und folglich am Verkehrsunfall kein Ver- schulden treffe. Zur Feststellung, dass ein abruptes Abbremsen unmittelbar vor dem Unfall auf diesem Strassenstück objektiv nicht möglich gewesen sei, bean- tragte er überdies einen Augenschein am Unfallort. H. Mit Verfügung vom 19. November 2013 forderte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden wie auch das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf, worauf jedoch allseits verzichtet wurde. I. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 teilte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts dem Berufungskläger mit, dass seine Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung i.S.v. Art. 406 Abs. 3 StPO an. Diese mit der Berufungserklärung vom 18. Novem- ber 2013 weitgehend identische Begründungsschrift reichte der Berufungskläger am 20. Dezember 2013 fristgerecht ein.
Seite 5 — 11 J. Daraufhin wurde der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht mit Verfü- gung vom 27. Dezember 2013 eine Frist angesetzt, um zu dieser schriftlichen Be- rufungsbegründung Stellung zu nehmen. Während das Bezirksgericht unter Ver- weis auf das angefochtene Urteil erneut auf eine Stellungnahme verzichtete, reich- te die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2014 eine solche ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Sie führte aus, dass der gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen sei, da im vorliegenden Ver- fahrensstadium keine neuen Beweismittel mehr vorgebracht werden können und der Sachverhalt ohnehin unbestritten sei. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos ohne schriftliche Begründung am
E. 8 August 2013 mündlich eröffnet, woraufhin der Berufungskläger am 19. August 2013 fristgemäss die Berufung angemeldet hatte. Die Mitteilung des schriftlich be- gründeten Urteils erfolgte am 28. Oktober 2013, woraufhin der Berufungskläger am 18. November 2013 und somit ebenfalls fristgemäss eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden einreichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht
Seite 6 — 11 mit freier Kognition überprüft werden können (Eugster, in: Niggli / Heer / Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 398 StPO). Bildeten jedoch wie vorliegend ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Beru- fung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indes- sen das Berufungsgericht selbst ein Urteil fällen. b) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde den Par- teien mitgeteilt, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Zwar besteht gemäss Art. 6 EMRK (Grundsatz des „fair trial“) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung, wel- cher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 44 vom 28. Januar 2013 E. 2a; Hug, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, na- mentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Ver- fahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstin- stanzlichen Urteils bilden. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht er- forderlich ist. Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildete. Ferner hat die Vor- instanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt, eine reformatio in peius ist aufgrund der ausschliesslich durch den Berufungsklä- ger eingelegten Berufung ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charak- ter (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319 f.; Hug, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Damit ist dem
Seite 7 — 11 konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Beru- fungs)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob und somit stillschweigend auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person an einer mündlichen Berufungsverhandlung nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO ist nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals zur Sa- che äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich. Aus diesen Gründen ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens rechtens und der Antrag auf rich- terliche Befragung des Berufungsklägers abzuweisen. c) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidungs- findung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 und BGE 124 I 49 E. 3a S. 51, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Diese Regelung gilt auch für sämtliche Rechtsmittel. Aus Gründen der Prozessökonomie kann die Rechts- mittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhalts jedoch auf die Begründungen der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon wird - dies sei vorweggenommen - bei der nachfolgenden Prüfung der Rügen des Berufungsklägers Gebrauch gemacht werden. 3. Um zu beweisen, dass ein abruptes Abbremsen kurz vor dem Unfall auf- grund der Strassenverhältnisse objektiv nicht möglich war, beantragte der Beru- fungskläger in seiner Berufungserklärung einen Augenschein am Unfallort. Dieser Beweisantrag, welcher erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wurde, ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Zum einen können im Berufungsverfahren - sofern wie vorliegend nur eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Seite 8 — 11 Hauptverfahrens bildete - keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Zum anderen machte der Berufungskläger ledig- lich eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend, während der Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz ausgegangen war, nicht beanstandet wurde. Davon abgesehen ist ein Augenschein im vorliegenden Fall nicht geeignet, neue Tatsachen zu begründen, welche die Klärung der Verschuldensfrage beein- flussen könnten. Die Vorinstanz legte dem Berufungskläger nicht zur Last, dass kurz vor dem Aufprall keine Vollbremsung mehr möglich war, sondern dass er schon nach dem erstmaligen Auftauchen des Insekts eine Bremsung hätte einlei- ten müssen. Zudem konnte sich die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Unfallskizzen und Fotografien (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4 und 5) sowie dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden bereits ein hinreichend umfassen- des Bild über die Unfallstelle und die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt machen. Selbst wenn es noch möglich wäre, im vorliegenden Prozessstadium einen Au- genschein zu beantragen, wäre dieser Beweisantrag im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Donatsch, in: Do- natsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N. 18 zu Art. 193 StPO mit weiteren Hinweisen). 4.a) Der Berufungskläger rügte das angefochtene Urteil insofern als rechtsfeh- lerhaft, als die Vorinstanz zu Unrecht eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG angenommen habe, weil ihn kein Verschulden treffe. Da bezüglich des Sachverhalts nichts beanstan- det wurde, kann für die Beurteilung der Verschuldensfrage auf die Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz abgestellt werden. Daran ändert auch nichts, dass in der Berufungserklärung - ohne die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ex- plizit zu bestreiten - teilweise Ausführungen gemacht wurden, welche zueinander und insbesondere zum Einvernahmeprotokoll vom 19. November 2012 in Wider- spruch stehen. So liess der Berufungskläger in seiner Argumentation vorerst aus- ser Acht, dass es zu zwei aufeinanderfolgenden Attacken durch das Insekt ge- kommen war (vgl. Berufungserklärung, mittlerer Abschnitt S. 8). Im anschliessen- den Abschnitt liess er ausführen, nach der ersten Attacke sofort stark abgebremst zu haben, jedoch nicht völlig zum Stillstand gekommen zu sein. Nach der zweiten Attacke sei er infolge der bereits eingeleiteten Vollbremsung innert Kürze zum Stillstand gekommen, woraufhin es aber dennoch zum unvermeidbaren Aufprall gekommen sei (vgl. Berufungserklärung, S. 8). Diese Ausführungen sind nicht nur inkonsistent, sondern widersprechen auch den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November
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2012. Dort ist nämlich von keiner Bremsaktion die Rede - weder nach der ersten noch nach der zweiten Attacke. Vielmehr führte der Berufungskläger aus, dass er nach Abwehr der ersten Attacke geglaubt hatte, das Insekt aus dem Fahrzeug befördert zu haben (angefochtenes Urteil, S. 9 mit Verweis auf das Einvernahme- protokoll vom 19. November 2012, S. 2). Darüber hinaus konnte die Polizei auf der Fahrbahn auch keine Spuren ausmachen, welche auf die angebliche Vollbrem- sung hingewiesen hätten (Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Sep- tember 2012, S. 2). b) Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Berufungskläger die Anwesenheit des Insekts in seinem Auto kurz vor der ersten Attacke bemerkt hatte. Nach deren Abwehr kam es nach zwei bis drei Sekunden zu einem erneuten Angriff des Insekts, woraufhin der Berufungs- kläger infolge eines erneuten Abwehrreflexes die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und frontal in die Eckkante der rechtsseitigen Stützmauer prallte. Wenn der Berufungskläger ausführt, dass er weder die Anwesenheit des Insekts noch des- sen zweite Attacke absichtlich verursacht habe, ist ihm beizupflichten. Dies wird ihm von der Vorinstanz indes auch gar nicht zur Last gelegt, weshalb sich diese Argumentation als unbehelflich erweist. Vielmehr wirft die Vorinstanz dem Beru- fungskläger zu Recht vor, dass er - nachdem er das Insekt schon vor dem ersten Angriff bemerkt hatte - nicht bereits zu diesem Zeitpunkt oder spätestens unmittel- bar nach dem ersten Angriff abgebremst hatte. Der Berufungskläger hatte die Si- tuation, welche schliesslich zum Unfall führte, zwar nicht absichtlich herbeigeführt, wohl aber deren Beseitigung in sorgfaltspflichtwidriger Weise unterlassen. Auf die- se Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich das Verschulden des Berufungsklägers zurückführen. An dieser Stelle kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich auf die schlüssige Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. 3.2). c) Der Berufungskläger führte abschliessend aus, dass ein völliges Abbrem- sen „in dieser Situation und auf diesem Strassenstück objektiv nicht möglich“ ge- wesen sein soll. Dieses Argument steht in einem gewissen Widerspruch zu seinen Ausführungen auf S. 7, wonach die Strasse zum Unfallzeitpunkt trocken, die Sicht einwandfrei und das Verkehrsaufkommen gering gewesen sei und er mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h unterwegs gewesen sei. Darüber hinaus wird von ihm nicht verlangt, dass er sein Fahrzeug vollständig zum Stillstand hätte bringen müssen; selbst wenn er die Geschwindigkeit zwischen der ersten und zweiten At- tacke durch ein Bremsmanöver lediglich hätte reduzieren können, hätte die zweite
Seite 10 — 11 Attacke wohl nicht zu einem derartigen Kontrollverlust des Fahrzeugs geführt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10). Insofern durfte die Vorinstanz zu Recht davon aus- gehen, dass es dem Berufungskläger möglich gewesen wäre, die Situation nach dem erstmaligen Auftreten des Insekts durch Einleitung eines Bremsmanövers zu beseitigen oder zumindest zu entschärfen. d) Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz ein (leichtes) Verschulden zu Recht bejaht und den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG als erfüllt betrachtet. Das vorinstanzli- che Urteil ist sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich Strafzu- messung und Kostenregelung zu bestätigen, weshalb die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. 5. Da sich die Berufung im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der ersten Strafkammer in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gebühr wird in An- wendung von Art. 7 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘000.- festgesetzt.
Seite 11 — 11 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von Herrn X._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 41
4. Februar 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 8. August 2013, mitgeteilt am
28. Oktober 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Der Berufungskläger, geboren am _____1976 und aufgewachsen in O.1_____, erlernte den Beruf des Maurers und war anschliessend im Autohandel und im Fahrzeugzulassungsdienst tätig. Er kam vor rund sieben Jahren in die Schweiz und arbeitet seit 2008 bei der Firma A._____ in O.2_____. Er erzielt ein monatliches Einkommen von knapp CHF 5‘000.-- und hat abgesehen von einer Hypothek keine Schulden. Seit dem 13. März 2013 ist er mit B._____ verheiratet. Aus einer ersten Ehe hat er drei Kinder, für die er aufkommen muss. Seine fünf- zehnjährige Tochter wohnt bei ihm, während die anderen beiden Kinder in L.1_____ bei der Mutter leben. Aus der Konsultation der entsprechenden Register ergibt sich, dass der Leumund des Berufungsklägers nicht nur allgemein, sondern insbesondere in Be- zug auf den Strassenverkehr stark vorbelastet ist. Sowohl in L.1_____ wie auch in der Schweiz ergingen gegen ihn Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten, Körperverletzung, diversen Vermögensdelikten und der Verletzung der Unter- haltspflicht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 2 f.). B. Am 18. Juni 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Bezirks- gericht Prättigau/Davos gegen den Berufungskläger eine Anklage wegen Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Dabei stützte sie sich auf folgenden Sachverhalt: Der Beschuldigte lenkte am 25. August 2012, um 11.55 Uhr, den Perso- nenwagen, Marke Audi D Quattro RS6 Avant, GR _____, von O.3_____ Richtung O.4_____. In einer Linksbiegung prallte das Fahrzeug frontal ge- gen die Eckkante der rechtsseitigen Stützmauer. Der Beschuldigte hatte ca. 40-50 Meter vor der Kollisionsstelle realisiert, dass sich eine Biene, eine Hornisse oder ein anderes grösseres Insekt in seinem Fahrzeug befand und gegen seinen Kopf flog. Reflexartig wischte er es weg und nahm an, das Insekt aus dem Fahrzeug hinausbefördert zu haben. Anschliessend flog das Insekt ein zweites Mal gegen das Gesicht des Beschuldigten. Als er wiederum versuchte, das Insekt wegzuwischen, verlor er die Herrschaft über das Fahrzeug und prallte mit der Front des Fahrzeugs gegen die Eck- kante der Stützmauer. Dabei wurde das Fahrzeug total beschädigt.
Seite 3 — 11 C. Vor der Anklageerhebung hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Beru- fungskläger am 2. Oktober 2012 einen Strafbefehl erlassen, gemäss welchem die- ser der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 300.-- bestraft wurde. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beru- fungskläger form- und fristgerecht Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ergänzte. D. Am 13. Mai 2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Berufungsklger den Ab- schluss dieser ergänzenden Strafuntersuchung mit und stellte ihm die Anklageer- hebung beim Gericht in Aussicht, welche am 18. Juni 2013 erfolgte. E. An der Hauptverhandlung vom 8. August 2013 vor dem Bezirksgericht Prät- tigau/Davos nahm der Berufungskläger in Begleitung seines Verteidigers teil, während die Staatsanwaltschaft nicht zugegen war. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: „1. X._____ sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig zu sprechen.
2. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.-- zu bestra- fen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden.“ Anträge beschuldigte Person (RA Dr. iur. Allemann): „1. X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Anlässlich der Hauptverhandlung wies das Bezirksgericht den Berufungskläger darauf hin, dass im Falle einer Verurteilung anstelle von Art. 31 Abs. 1 SVG auch Art. 31 Abs. 3 SVG anwendbar sein könnte. F. Mit Urteil ohne schriftliche Begründung vom 8. August 2013, gleichentags mündlich eröffnet, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Berufungsklä- ger der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung
Seite 4 — 11 mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘992.-- auferlegt. G. Nachdem der Berufungskläger gegen das Urteil vom 8. August 2013 am
19. August 2013 Berufung erklärte, wurde ihm dieses am 28. Oktober 2013 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Daraufhin reichte er dem Kantonsgericht von Graubünden am 18. November 2013 seine schriftliche Berufungserklärung ein, in welcher er folgende Anträge stellte: „1. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Strafbefehl vom 2. Oktober 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren sei einzustellen. 3. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.“ Seine Anträge begründete der Berufungskläger insbesondere damit, dass ihn in Bezug auf die Anwesenheit des Insekts und folglich am Verkehrsunfall kein Ver- schulden treffe. Zur Feststellung, dass ein abruptes Abbremsen unmittelbar vor dem Unfall auf diesem Strassenstück objektiv nicht möglich gewesen sei, bean- tragte er überdies einen Augenschein am Unfallort. H. Mit Verfügung vom 19. November 2013 forderte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden wie auch das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf, worauf jedoch allseits verzichtet wurde. I. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 teilte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts dem Berufungskläger mit, dass seine Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung i.S.v. Art. 406 Abs. 3 StPO an. Diese mit der Berufungserklärung vom 18. Novem- ber 2013 weitgehend identische Begründungsschrift reichte der Berufungskläger am 20. Dezember 2013 fristgerecht ein.
Seite 5 — 11 J. Daraufhin wurde der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht mit Verfü- gung vom 27. Dezember 2013 eine Frist angesetzt, um zu dieser schriftlichen Be- rufungsbegründung Stellung zu nehmen. Während das Bezirksgericht unter Ver- weis auf das angefochtene Urteil erneut auf eine Stellungnahme verzichtete, reich- te die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2014 eine solche ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Sie führte aus, dass der gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen sei, da im vorliegenden Ver- fahrensstadium keine neuen Beweismittel mehr vorgebracht werden können und der Sachverhalt ohnehin unbestritten sei. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos ohne schriftliche Begründung am
8. August 2013 mündlich eröffnet, woraufhin der Berufungskläger am 19. August 2013 fristgemäss die Berufung angemeldet hatte. Die Mitteilung des schriftlich be- gründeten Urteils erfolgte am 28. Oktober 2013, woraufhin der Berufungskläger am 18. November 2013 und somit ebenfalls fristgemäss eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden einreichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht
Seite 6 — 11 mit freier Kognition überprüft werden können (Eugster, in: Niggli / Heer / Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 398 StPO). Bildeten jedoch wie vorliegend ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Beru- fung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indes- sen das Berufungsgericht selbst ein Urteil fällen. b) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde den Par- teien mitgeteilt, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Zwar besteht gemäss Art. 6 EMRK (Grundsatz des „fair trial“) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung, wel- cher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 44 vom 28. Januar 2013 E. 2a; Hug, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, na- mentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Ver- fahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstin- stanzlichen Urteils bilden. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht er- forderlich ist. Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildete. Ferner hat die Vor- instanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt, eine reformatio in peius ist aufgrund der ausschliesslich durch den Berufungsklä- ger eingelegten Berufung ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charak- ter (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319 f.; Hug, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Damit ist dem
Seite 7 — 11 konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Beru- fungs)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob und somit stillschweigend auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person an einer mündlichen Berufungsverhandlung nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO ist nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals zur Sa- che äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich. Aus diesen Gründen ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens rechtens und der Antrag auf rich- terliche Befragung des Berufungsklägers abzuweisen. c) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidungs- findung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 und BGE 124 I 49 E. 3a S. 51, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Diese Regelung gilt auch für sämtliche Rechtsmittel. Aus Gründen der Prozessökonomie kann die Rechts- mittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhalts jedoch auf die Begründungen der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon wird - dies sei vorweggenommen - bei der nachfolgenden Prüfung der Rügen des Berufungsklägers Gebrauch gemacht werden. 3. Um zu beweisen, dass ein abruptes Abbremsen kurz vor dem Unfall auf- grund der Strassenverhältnisse objektiv nicht möglich war, beantragte der Beru- fungskläger in seiner Berufungserklärung einen Augenschein am Unfallort. Dieser Beweisantrag, welcher erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wurde, ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Zum einen können im Berufungsverfahren - sofern wie vorliegend nur eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Seite 8 — 11 Hauptverfahrens bildete - keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Zum anderen machte der Berufungskläger ledig- lich eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend, während der Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz ausgegangen war, nicht beanstandet wurde. Davon abgesehen ist ein Augenschein im vorliegenden Fall nicht geeignet, neue Tatsachen zu begründen, welche die Klärung der Verschuldensfrage beein- flussen könnten. Die Vorinstanz legte dem Berufungskläger nicht zur Last, dass kurz vor dem Aufprall keine Vollbremsung mehr möglich war, sondern dass er schon nach dem erstmaligen Auftauchen des Insekts eine Bremsung hätte einlei- ten müssen. Zudem konnte sich die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Unfallskizzen und Fotografien (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4 und 5) sowie dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden bereits ein hinreichend umfassen- des Bild über die Unfallstelle und die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt machen. Selbst wenn es noch möglich wäre, im vorliegenden Prozessstadium einen Au- genschein zu beantragen, wäre dieser Beweisantrag im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Donatsch, in: Do- natsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N. 18 zu Art. 193 StPO mit weiteren Hinweisen). 4.a) Der Berufungskläger rügte das angefochtene Urteil insofern als rechtsfeh- lerhaft, als die Vorinstanz zu Unrecht eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG angenommen habe, weil ihn kein Verschulden treffe. Da bezüglich des Sachverhalts nichts beanstan- det wurde, kann für die Beurteilung der Verschuldensfrage auf die Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz abgestellt werden. Daran ändert auch nichts, dass in der Berufungserklärung - ohne die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ex- plizit zu bestreiten - teilweise Ausführungen gemacht wurden, welche zueinander und insbesondere zum Einvernahmeprotokoll vom 19. November 2012 in Wider- spruch stehen. So liess der Berufungskläger in seiner Argumentation vorerst aus- ser Acht, dass es zu zwei aufeinanderfolgenden Attacken durch das Insekt ge- kommen war (vgl. Berufungserklärung, mittlerer Abschnitt S. 8). Im anschliessen- den Abschnitt liess er ausführen, nach der ersten Attacke sofort stark abgebremst zu haben, jedoch nicht völlig zum Stillstand gekommen zu sein. Nach der zweiten Attacke sei er infolge der bereits eingeleiteten Vollbremsung innert Kürze zum Stillstand gekommen, woraufhin es aber dennoch zum unvermeidbaren Aufprall gekommen sei (vgl. Berufungserklärung, S. 8). Diese Ausführungen sind nicht nur inkonsistent, sondern widersprechen auch den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November
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2012. Dort ist nämlich von keiner Bremsaktion die Rede - weder nach der ersten noch nach der zweiten Attacke. Vielmehr führte der Berufungskläger aus, dass er nach Abwehr der ersten Attacke geglaubt hatte, das Insekt aus dem Fahrzeug befördert zu haben (angefochtenes Urteil, S. 9 mit Verweis auf das Einvernahme- protokoll vom 19. November 2012, S. 2). Darüber hinaus konnte die Polizei auf der Fahrbahn auch keine Spuren ausmachen, welche auf die angebliche Vollbrem- sung hingewiesen hätten (Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Sep- tember 2012, S. 2). b) Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Berufungskläger die Anwesenheit des Insekts in seinem Auto kurz vor der ersten Attacke bemerkt hatte. Nach deren Abwehr kam es nach zwei bis drei Sekunden zu einem erneuten Angriff des Insekts, woraufhin der Berufungs- kläger infolge eines erneuten Abwehrreflexes die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und frontal in die Eckkante der rechtsseitigen Stützmauer prallte. Wenn der Berufungskläger ausführt, dass er weder die Anwesenheit des Insekts noch des- sen zweite Attacke absichtlich verursacht habe, ist ihm beizupflichten. Dies wird ihm von der Vorinstanz indes auch gar nicht zur Last gelegt, weshalb sich diese Argumentation als unbehelflich erweist. Vielmehr wirft die Vorinstanz dem Beru- fungskläger zu Recht vor, dass er - nachdem er das Insekt schon vor dem ersten Angriff bemerkt hatte - nicht bereits zu diesem Zeitpunkt oder spätestens unmittel- bar nach dem ersten Angriff abgebremst hatte. Der Berufungskläger hatte die Si- tuation, welche schliesslich zum Unfall führte, zwar nicht absichtlich herbeigeführt, wohl aber deren Beseitigung in sorgfaltspflichtwidriger Weise unterlassen. Auf die- se Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich das Verschulden des Berufungsklägers zurückführen. An dieser Stelle kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich auf die schlüssige Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. 3.2). c) Der Berufungskläger führte abschliessend aus, dass ein völliges Abbrem- sen „in dieser Situation und auf diesem Strassenstück objektiv nicht möglich“ ge- wesen sein soll. Dieses Argument steht in einem gewissen Widerspruch zu seinen Ausführungen auf S. 7, wonach die Strasse zum Unfallzeitpunkt trocken, die Sicht einwandfrei und das Verkehrsaufkommen gering gewesen sei und er mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h unterwegs gewesen sei. Darüber hinaus wird von ihm nicht verlangt, dass er sein Fahrzeug vollständig zum Stillstand hätte bringen müssen; selbst wenn er die Geschwindigkeit zwischen der ersten und zweiten At- tacke durch ein Bremsmanöver lediglich hätte reduzieren können, hätte die zweite
Seite 10 — 11 Attacke wohl nicht zu einem derartigen Kontrollverlust des Fahrzeugs geführt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10). Insofern durfte die Vorinstanz zu Recht davon aus- gehen, dass es dem Berufungskläger möglich gewesen wäre, die Situation nach dem erstmaligen Auftreten des Insekts durch Einleitung eines Bremsmanövers zu beseitigen oder zumindest zu entschärfen. d) Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz ein (leichtes) Verschulden zu Recht bejaht und den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG als erfüllt betrachtet. Das vorinstanzli- che Urteil ist sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich Strafzu- messung und Kostenregelung zu bestätigen, weshalb die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. 5. Da sich die Berufung im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der ersten Strafkammer in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gebühr wird in An- wendung von Art. 7 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘000.- festgesetzt.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von Herrn X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: